Abfindung



Abfindung erzwingen und aushandeln

Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung

Grundsätzlich gibt es in der Tat keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, weil das Arbeitsrecht und die Arbeitsgerichte primär den Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Blick haben. Den Weiterbeschäftigungsanspruch versucht der Arbeitgeber von dem auf Weiterbeschäftigung klagenden Beschäftigten "abzukaufen". Wegen drohender Kosten geschieht das am besten schon während der Güteverhandlung, noch bevor das Arbeitsgericht ein Urteil gefällt hat.

Die Ansichten zur Frage, ab welcher Höhe eine Abfindung angemessen ist, reichen weit auseinander. Öfters findet sich der Ansatz, dem Arbeitnehmer einen halben Monatslohn pro Beschäftigungsjahr zuzugestehen. Sicher gibt ein Arbeitnehmer seinen Weiterbeschäftigungsanspruch mit dieser Faustformel jedoch zu günstig her. Fast immer ist es für Arbeitnehmer sinnvoller, die Ansprüche durch eine spezifische persönliche Analyse zu ermitteln, wobei dem Wirksamkeitsgrad einer möglichen Kündigung die zentrale Rolle zukommt.

Die Höhe der Abfindung

Unterm Strich wird die Höhe der Abfindung nicht durch eine Formel bestimmt, sondern ist das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Arbeitgeberseite ist dabei aus zahlreichen Gründen im Vorteil, weshalb die Arbeitnehmer gut daran tun, Hilfe von außen zu nutzen.

Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann, die mögliche Höhe der Abfindung recht genau abzuschätzen und verfügt wegen seiner Berufserfahrungen und Fachkenntnisse über ein weitaus besseres Standing bei den Verhandlungen.

Unter bestimmten Umständen kann aber doch ein rechtlicher Anspruch auf eine Abfindung vorliegen. Ein in der Sache eingeschalteter Rechtsanwalt wird diese Möglichkeit immer in Betracht ziehen. Zusätzlich ist ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch denkbar, wenn zum Beispiel alle per Kündigung ausgeschiedenen Beschäftigten eine Abfindung erhielten.

Vornehmlich, wenn Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz genießen, sehr lange oder an exponierter Stelle im Betrieb tätig waren, ist es möglich eine überdurchschnittliche Abfindung zu erstreiten. Grundsätzlich gilt: Je niedriger der Wirkungsgrad der Kündigung und je stärker der tatsächliche Kündigungsschutz, desto höher die Abfindung – erforderliches Verhandlungsgeschick vorausgesetzt.

Hilfe durch den Fachanwalt

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