Der Aufhebungsvertrag

Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?

Aufhebungsverträge sind eine Form der Vertragsbeendigung und können durch die Vertragsparteien frei verfasst werden, allerdings wird prinzipiell die Schriftform vorausgesetzt. Der großzügige gestalterische Spielraum wird von Arbeitsrechtlern nicht zuletzt gebraucht, um Abfindungen oder Wettbewerbsverbote zuzusichern. Der häufigste Anlass von Arbeitgebern Aufhebungsverträge zu offerieren, ist, damit einen gesetzlichen Kündigungsschutz des Arbeitnehmers zu umschiffen.

Soll ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendigt werden, empfehlen sich dafür, je nach den Umständen, ein Aufhebungs- oder ein Auflösungsvertrag an. Wichtigste Voraussetzung ist demzufolge, dass sowohl seitens des Arbeitgebers, als auch seitens des Arbeitnehmers eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Frage kommt. Weil Aufhebungsverträge vor allem für die Arbeitnehmer mit großen Nachteilen verknüpft sind, sollten sie diese nicht vorschnell unterschreiben.


Nach- und Vorteile eines Aufhebungsvertrages für die beiden Vertragsparteien

Das Plus liegt deutlich auf der Arbeitgeberseite: Der bestehende Kündigungsschutz entfällt, eine teure Kündigungsschutzklage wird vermieden, die Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden und das Arbeitsverhältnis kann ohne wirksamen Kündigungsgrund beendet werden.

Für Arbeitnehmer sind die Vorteile deutlich geringer: Er kann mit sehr guten Aussichten eine Abfindungszahlung verlangen, die Kündigungsfrist abkürzen, eventuell einer wirksamen Kündigung zuvorkommen und ein überdurchschnittliches qualifiziertes Arbeitszeugnis aushandeln.

Die möglichen Verluste sind für die Seite der Arbeitgeber überschaubar: Abfindungszahlungen in erheblicher Höhe sind bei den meisten Aufhebungsverträgen sowieso unvermeidbar, hin und wieder kommt eine zusätzliche Entschädigungsleistung für die Dauer eines vereinbarten Wettbewerbsverbots hinzu.

Die Risiken für den Arbeitnehmer sind unter Umständen beträchtlich: Eventuell entfällt der bestehende Kündigungsschutz. unterliegt der Anspruch auf das Arbeitslosengeld, bei ungünstig gestalteten Aufhebungsverträgen, einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen. ruht für den betreffenden Zeitraum der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist.

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