Die Kündigung des Arbeitsvertrags
Kündigung – was ist das?
Um ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu beendigen, kommt im Arbeitsrecht die Kündigung, also eine einseitige sowie empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, zur Anwendung. Die Rechtsgültigkeit von Kündigungen hängt ausnahmslos von deren Wirksamkeit ab, die wiederum an zahlreiche Bedingungen geknüpft ist, demnach müssen wichtige formelle Vorschriften eingehalten und zwingende Voraussetzungen erfüllt werden.
Es bieten sich mehrere Möglichkeiten an die Kündigungsformen zur besseren Übersicht zu unterteilen. Man kann zwischen den verschiedenen Kündigungsarten, wie betriebsbedingte, verhaltensbedingte, personenbedingte und krankheitsbedingte Kündigung, zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung sowie zwischen einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer und der Fremdkündigung durch den Arbeitgeber abgrenzen. Überdies lässt sich zwischen Änderungs-, Verdachts- und Druckkündigungen differenzieren.
Was ist bei einer Kündigung zu beachten?
Eine wesentliche Forderung für die Wirksamkeit einer Kündigung ist die Schriftform, denn fehlt diese, ist die Kündigung garantiert ungültig. Es gibt aber auch Ausnahmen, beispielsweise wenn der Arbeitnehmer fernmündlich kündigt und in der Folge tatsächlich nicht zur Arbeit kommt, kann er durchaus die Wirksamkeit der Kündigung herbeiführen.
Gleichermaßen bedeutsame Aspekte einer Kündigung sind die Kündigungsfrist und der Kündigungsschutz. Das Kündigungsschutzgesetz sichert eine große Anzahl von Beschäftigten vor einer ordentlichen Kündigung, weil laut dessen lediglich bestimmte Kündigungsgründe zulässig sind. Leider gilt dieser Kündigungsschutz ausschließlich in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten und gilt nur für mehr als sechs Monate beschäftigte Mitarbeiter.
Für ausgewählte Personengruppen gilt noch darüber hinaus ein besonderer Kündigungsschutz – so ist bei der Kündigung eines Schwerbehinderten die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich. Überhaupt nicht gekündigt werden dürfen, Mütter und Väter während der Elternzeit, Schwangere sowie Mitglieder des Jugend- und Betriebsrates.
Wenn Ihnen die Kündigung zugestellt wurde, beginnt eine Frist zu laufen, innerhalb derer Sie eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Mainz einlegen können, aber wird diese sogenannte Dreiwochenfrist versäumt, ist die Kündigung wirksam.
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