Die fristlose Kündigung
Außerordentliche oder fristlose Kündigung
Der Ausdruck "außerordentliche Kündigung" ist kein Synonym für "fristlose Kündigung". Fraglos ist jede fristlose Kündigung auch eine außerordentliche, aber es ist nicht jede außerordentliche Kündigung auch eine fristlose. Dies lässt sich gut an einem konkreten Beispiel erklären.
Eine außerordentliche Kündigung ist zum Beispiel bei einer Betriebsstilllegung, von der Mitarbeiter betroffen sind, die wegen tarifvertraglicher Bestimmungen normalerweise unkündbar sind, nötig. Jenen wird unter Gewährung einer Auslauffrist, betriebsbedingt, außerordentlich gekündigt, ohne dass sie einen Pflichtverstoß begangen haben. Demzufolge erfolgt die Kündigung nicht fristlos, sondern mit einer Frist.
Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund
Nur in Schriftform und mit Unterschrift sind fristlose Kündigungen, wie alle anderen, überhaupt gültig. Derweil geht es jedoch nicht um die außerordentliche Kündigung im Allgemeinen, sondern um die fristlose im Speziellen. Völlig gleich ob der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber die fristlose Kündigung veranlasst hat, bedarf es eines wichtigen Grundes.
Was sind nun solche "wichtigen Gründe", welche eine fristlose Kündigung begründen Das dazugehörige Gesetz besagt, stark vereinfacht, die Fortsetzung der Zusammenarbeit muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was aber präzise als unzumutbar gilt, ist nur durch Arbeitsgerichte festzustellen.
In der arbeitsrechtlichen Praxis zeigte sich, dass das Vortäuschen einer Erkrankung, Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen, die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, oder sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.
Ein wichtiger Grund liegt aber nur dann vor, sofern es kein milderes Mittel gibt, um sich gegen das vertragswidrige Verhalten zu wehren. Dabei darf zwischen dem Ereignis und der fristlosen Kündigung maximal eine Frist von zwei Wochen verstreichen.
Tatsächlich muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund aufgeführt sein, doch hat der Gekündigte Anspruch darauf, dass ihm der Grund schriftlich mitgeteilt wird. Sofern es einen Betriebsrat gibt, muss dieser angehört werden, jedoch ohne, dass dessen Zustimmung erforderlich ist.
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