Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive

Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung

Jede einseitige Willenserklärung zum Beendigen eines Vertragsverhältnisses nennt man Kündigung. Eine Kündigung bedarf grundsätzlich der Schriftform und einer gültigen Unterschrift, ansonsten ist sie unwirksam. Jede Vertragspartei besitzt die Option zu kündigen, entweder außerordentlich oder ordentlich, unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen. 

 Bei einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die eigentlich vorgesehene Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings ein triftiger Grund vorliegen. Der Grund ist im Gros der Fälle vertragswidriges Verhalten, wegen dem eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, zum Beispiel Diebstahl, nichtgezahlte, erhebliche Lohnrückstände oder schwere Beleidigung. 


Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz

Erfolgt die Kündigung durch einen Arbeitnehmer erfordert es zwar die Schriftform, aber keiner Begründung. Doch selbstverständlich muss dieser die im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. einhalten. Erfolgt die Kündigung jedoch in der Probezeit, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. 

Die Anforderungen an Kündigungen durch den Arbeitgeber sind erheblich größer. Viele Arbeitsverhältnisse fallen unter das Kündigungsschutzgesetz, in welchem zwischen betriebsbedingten, personenbedingten und verhaltensbedingten Kündigungen unterschieden wird. Angenommen, dass es einen Betriebs- oder Personalrat gibt, muss dieser angehört werden und in Sonderfällen braucht der Arbeitgeber auch dessen Zustimmung. 

Ein paar spezifische Gruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, genießen einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Geschützt werden Arbeitnehmer in der Elternzeit, Behinderte, Auszubildende, Mitglieder des Betriebsrates, Schwangere, Wehrdienstleistende plus langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer. 

Um einer Kündigung rechtzeitig entgegenzutreten, bleiben Betroffenen lediglich drei Wochen. Versäumt er diese Frist jedoch, ist eine Kündigungsschutzklage nur in sehr wenigen Ausnahmefällen möglich. 

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