Urlaub



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Der Erholungsurlaub

Die Urlaubszeit wird häufig als die schönste Zeit des Jahres beschrieben und wer mag dem schon widersprechen, schließlich ist man in dieser Zeit von allen Arbeitspflichten freigestellt, erhält seine Bezüge weiter und bekommt in den meisten Betrieben zuzüglich zum Urlaubsentgelt ein zusätzliches Urlaubsgeld. Nichtsdestominder entfachen sich am Thema Erholungsurlaub von jeher arbeitsrechtliche Konflikte. Verschiedentlich sind es bloß durch Fehlschlüsse entstandene Missverständnisse, oft genug geht es jedoch um beinharte Interessenkonflikte zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. 

Um entbehrliche Konfliktfelder zu vermeiden, ist genaues Wissen über die arbeitsrechtlichen Bedingungen notwendig. So ist ein Blick in den Tarif- oder Arbeitsvertrag ausreichend, um den Urlaubsanspruch herauszufinden. Falls in diesen nichts findet, gilt für alle Beschäftigten in Deutschland der gesetzliche Mindesturlaub von insgesamt vier Wochen, egal ob Vollzeit- oder Minijob, ob Sechs- oder Zweitagewoche.

Von der Beantragung bis zum Urlaubsantritt

Initial muss der Urlaub vom Mitarbeiter beim Arbeitgeber formell beantragt werden, besser zeitnah, am besten gleich am Anfang des neuen Kalenderjahres sowie bis spätesten 14 Tage vor dem gewünschten Urlaubstermin. Das kann sowohl mündlich, als auch in Schriftform geschehen, aber haben beide Varianten Nach- und Vorteile. 

Von nun an liegt es am Arbeitgeber den Urlaubsantrag anzunehmen, um dem Arbeitnehmer diesen damit zu gewähren. Die Gestattung des Urlaubs sollte idealerweise schnell erfolgen, damit der Beschäftigte diesen richtig planen kann, ungeachtet dessen wird dafür durch den Gesetzgeber keine Frist gesetzt. 

Befürchtet der Mitarbeiter eine Ablehnung des Antrags, und nichts anderes ist es, wenn keine Genehmigung erteilt wird, bleibt dem Antragsteller nur eine Klage beim Arbeitsgericht, damit seinen Urlaubswünschen entsprochen wird. Von einer sogenannten Selbstbeurlaubung ist zwingend abzuraten, denn eine solche führt möglicherweise ohne Umweg zu einer wirksamen fristlosen Kündigung. 

Für die Kalkulation des Urlaubsgeldes kommt es darauf an, wie viel Gehalt der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt durchschnittlich regulär bezog. Das Urlaubsentgelt wird vor dem Urlaubsbeginn ausgezahlt.

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