Das Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre

Typischerweise bekommen ohne persönliches Verschulden entlassene Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, insofern diese sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben sowie alle hierfür nötigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören, neben anderen, die Erfüllung der Anwartschaftszeit, von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 30 Monate sowie der Wille und die Fähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.

Hingegen sieht es völlig anders aus, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis per Aufhebungsvertrag beendet, von sich aus kündigt oder eine Kündigung selbst zu verantworten hat, beispielsweise auf Grund von arbeitsvertragswidrigem Verhalten. Freilich verspielt er dadurch nicht jeden Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen betragen. Indessen verkürzt sich die Anspruchszeit adäquat zur Sperrzeit und bemüht sich der Empfänger von Arbeitslosengeld I zu wenig um eine neue Stelle, können noch mehr Sanktionen nachfolgen.


Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern

Das Arbeitslosengeld ist dafür gedacht, Arbeitssuchende eine Zeitlang zu subventionieren, wobei zuvörderst unverschuldet in die Arbeitslosigkeit Geratenen geholfen werden soll. Jemand der selber kündigt, weiß vorher, auf was er sich einlässt und verhaltensbedingt Gekündigte können ihr Verhalten nach einer Abmahnung ändern.

Sicher kann gleichfalls durch bestimmtes Verhalten eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld abgewendet werden. Hierzu gehört notwendigerweise, sich rechtzeitig arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer kurzen Verspätung manchmal eine Entschuldigung ausreicht.

Immer, wenn es mit einer Entschuldigung nicht getan ist und eine Sperrzeit verhängt wurde, können Betroffene Widerspruch einlegen. Dieser kann bloß in Schriftform erledigt werden und in diesem Zusammenhang dürfen auch nochmals die Kündigungsgründe beleuchtet werden.

Im Falle, dass die Sperrzeit dennoch bestehen bleibt, kann zumindest das Arbeitslosengeld II, häufig als Hartz IV bezeichnet, beansprucht werden, denn dafür gibt es keine Sperrzeiten. Selbstverständlich handelt es sich dabei nur um eine Grundsicherung, die ausnahmslos Leistungsberechtigten zusteht.

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